Altstädtische Schützengilde e.V.
Altstädtische Schützengilde e.V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Altstädtische Schützengilde e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam (Registernummer VR 2685 P) eingetragen und hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
  2. Der Verein ist Mitglied im Schützenverband Berlin-Brandenburg und im Landessportbund Brandenburg und damit unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Der Verein unterwirft sich deren Satzungen und Ordnungen (Rechts-, Sport- und Disziplinarordnungen) insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Seine Zwecke verwirklicht er insbesondere durch:

     a.Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses im Schießsport mit Teilnahme an Wettkämpfen

     b. Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und der -tradition.

     c. Schaffung von Bedingungen für den Versehrten - Schießsport.

  1. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und Aktivitäten fremd.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Alle Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Widerspruch gegen die Aufnahmeverweigerung regelt § 8.
  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich, bis spätestens 4 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet mit dem 31.Dezember des laufenden Jahres.
  3. Ein Mitglied kann, nach Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
  4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief oder nachweislich persönlicher Übergabe bekanntzugeben.

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben.
  2. Beitragsschulden oder sonstige Verbindlichkeiten sind zu begleichen. Vom Verein genutzte Gegenstände sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.

 

 

§ 5

Beiträge

 

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Vorstand.

 

§ 6

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. Das aktive Stimmrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, das passive mit dem 16. Jüngere Mitglieder dürfen an den Versammlungen teilnehmen.
  2. Bei der Wahl der Jugendsprecher beginnt das aktive Wahlrecht mit dem vollendeten 10. Lebensjahr, das passive mit dem 18.

 

§ 7

Disziplinarmaßnahmen

 

Gegen Mitglieder und die sie begleitenden Personen, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können - nach Anhörung - vom Vorstand folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:

  1. der Verweis,
  2. die Sperre (zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins),
  3. der Schadenersatz, (bei vorsätzlich verursachten Schäden).

Disziplinarmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 8

Rechtsmittel

 

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einen Vereinsausschluss (§ 4.3) sowie gegen eine Disziplinarstrafe (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von vier Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Ehrenrat einzureichen. Die Verfahrensweise dort regelt die Ehrenordnung. Wird dort keine Einigung erzielt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  2. Werden Rechtsmittel nicht genutzt, sind die beschlossenen Maßnahmen nicht gerichtlich anfechtbar.

 

 

§ 9

Organe

 

 Organe des Vereins sind:             1. Die Mitgliederversammlung,

                                                        2. Der Vorstand,

                                                        3. Die Jugendversammlung,

                                                        4. Der Ehrenrat.

 

§ 10

Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn diese:

     a. der Vorstand beschließt

     b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Oberschützenmeister beantragt hat,

     c.der Ehrenrat die Versammlung beantragt.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

     a.Entgegennahme der Berichte,

     b.Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

     c.Entlastung des Vorstandes,

     d.Wahlen, soweit diese erforderlich sind,

     e.Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.
  4. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

§ 11

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem: - Oberschützenmeister

                                                         - 1. Schützenmeister

                                                         - 2. Schützenmeister

                                                         - Schatzmeister

                                                         - Sportwart

                                                         - Jugendleiter

                                                         - Breitensportwart

                                                         - Damensportwart

                                                         - Schriftführer

                                                        (- den Abteilungsleitern)

  1. Vorstand im Sinne des Gesetzes § 26 BGB sind der Oberschützenmeister und die Schützenmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Oberschützenmeister, ersatzweise die Schützenmeister, berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes. Verfahrensfragen regelt die Geschäftsordnung. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in seine Funktion zu berufen. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
  3. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
  4. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen aller Vereinsorgane (außer Ehrenrat) teilzunehmen.
  5. Der Vorstand gem. Abs. 2. Wird bevollmächtigt, Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes selbst zu erledigen.

 

§ 12

Jugendversammlung

 

Die Vereinsjugend bis zu vollendeten 18. Lebensjahr ist berechtigt, eine Jugendversammlung zur Wahl von Jugendvertretern durchzuführen. Sie kann eine Jugendverordnung beschließen, die von der Mitgliederversammlung anerkannt werden muss.

 

 

 

 

§ 13

Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Er besteht aus mindestens drei Personen.
  3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Ehrenratsmitglieder sein.
  4. Die Aufgaben des Ehrenrates bestehen aus:
    1. Ehrungen
    2. Schlichtungen
    3. Ausschlussverfahren
  5. Weiteres regelt die Ehrenordnung.

 

§ 14

Protokollierung der Beschlüsse

 

  1. Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Protokolle der Mitgliederversammlungen sind innerhalb des Vereins zu veröffentlichen.

 

§ 15

Wahlen

 

  1. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
  2. Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes werden der Oberschützenmeister in den ungeraden, und die Schützenmeister in den geraden Jahren gewählt.

 

 § 16

Kassenprüfung

 

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  3. Bei Ausfall der Kassenprüfer nimmt der Ehrenrat die Kassenprüfung vor.

 

§ 17

Ordnungen

 

Zur Durchsetzung der Satzung bedient sich der Verein Ordnungen. Das sind z.B.:

  • Geschäftsordnung (GO),
  • Finanzordnung (FO),
  • Jugendordnung (JO),
  • Ehrenordnung (EO),
  • Disziplinarordnung (DO),

Weitere Ordnungen können eingeführt werden.

Die Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen.

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

     a.der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

     b.von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § 11.2 die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverband Berlin-Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19

Daten- und Jugendschutz

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  3. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  4. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  5. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  6. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  7. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  8. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zu den jeweiligen Aufgabenerfüllungen gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    2. Alle Mitglieder, die im Auftrag oder in der Verantwortung des Vereins Jugendarbeit leisten oder in Ihrem Amt Betreuungs- und andere Aufgaben verrichten, in denen auch nur teilweise Jugendarbeit beinhaltet ist, sind verpflichtet die Gesetzte des Jugendschutzes einzuhalten

 

§ 20 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in vorliegender geänderter Form vom 23.10.2021 in Brandenburg an der Havel von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Sie tritt nach Genehmigung und Eintrag durch das Registergericht in Kraft.

 

 

Altstädtische Schützengilde e.V.

Friedrichshafener Str 16 A

14772 Brandenburg

Öffnungszeiten:

Mittwoch, Donnerstag und Freitag 

16:00 Uhr - 19:00 Uhr

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