Altstädtische Schützengilde Brandenburg 1559 e.
V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Altstädtische Schützengilde 1559 e. V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Brandenburg eingetragen und hat seinen Sitz in Brandenburg a.d.Havel.
- Der Verein ist Mitglied im Schützenverband Berlin-Brandenburg und im Landessportbund Brandenburg und damit
unmittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes. Der Verein unterwirft sich deren Satzungen und Ordnungen (Rechts-, Sport- und Disziplinarordnungen) insbesondere hinsichtlich seiner
Einzelmitglieder.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, pflegt und fördert das sportliche
Schießen.Seine Ziele verwirklicht er u.a. durch:
- Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses im Schießsport,
- Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums und der -tradition.
- Schaffung von Bedingungen für den Versehrten - Schießsport.
- Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.Ihm sind nationalistische und radikale Bestrebungen und
Aktivitäten fremd.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle
Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Widerspruch
gegen die Aufnahmeverweigerung regelt § 8.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich, bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand zu
richten. Die Mitgliedschaft endet mit dem 31.Dezember des laufenden Jahres.
- Ein Mitglied kann, nach Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der
Organe des Vereins,
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Begründung dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich
persönlicher Übergabe bekanntzugeben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum
Verein ergeben.
- Beitragsschulden oder sonstige Verbindlichkeiten sind zu begleichen. Vom Verein genutzte Gegenstände sind bis
zum Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Bei Neuaufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr, der
Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Über Stundung, Niederschlagung und Erlaß entscheidet der Vorstand.
§ 6
Stimmrecht und Wählbarkeit
- Das aktive Stimmrecht beginnt mit dem vollendeten 16. Lebensjahr, das passive mit dem 18. Jüngere Mitglieder dürfen an
den Versammlungen teilnehmen.
- Bei der Wahl der Jugendsprecher beginnt das aktive Wahlrecht mit dem vollendeten 10. Lebensjahr, das passive mit dem
18.
§ 7
Disziplinarmaßnahmen
Gegen Mitglieder und die sie begleitenden Personen, die gegen die Satzung, Ordnungen oder Anordnungen der
Vereinsorgane verstoßen, können - nach Anhörung - vom Vorstand folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:
- der Verweis,
- die Sperre (zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Sportbetrieb und Veranstaltungen des
Vereins),
- der Schadenersatz, (bei vorsätzlich verursachten Schäden).
Disziplinarmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen. Weiteres regelt die Ehrenordnung.
§ 8
Rechtsmittel
- Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 3.2), gegen einem Vereinsausschluß (§ 4.3) sowie gegen eine Disziplinarstrafe (§7)
ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von vier Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Ehrenrat einzureichen. Die Verfahrensweise dort regelt die Ehrenordnung. Wird dort keine
Einigung erzielt, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- Werden Rechtsmittel nicht genutzt, sind die beschlossenen Maßnahmen nicht gerichtlich anfechtbar.
§ 9
Organe
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der
Vorstand,
- Die Jugendversammlung,
- Der Ehrenrat.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn diese:
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder diese schriftlich beim Oberschützenmeister beantragt hat,
- der Ehrenrat die Versammlung beantragt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der
Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von drei Wochen liegen.
- Mit der Einberufung ( ) ist die Tagesordnung mitzuteilen.Diese muß mindestens folgende Punkte
enthalten:
- Entgegennahme der Berichte,
- Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich
sind,
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis
gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.
- Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 11
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem:
- Oberschützenmeister
- 1. Schützenmeister
- 2. Schützenmeister
- Schatzmeister
- Sportwart
- Jugendleiter
- Breitensportwart
- Damensportwart
- Schriftführer
- (den Abteilungsleitern)
- Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Oberschützenmeister und die Schützenmeister. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertetungsberechtigt. ( )
- Der Oberschützenmeister, ersatzweise die Schützenmeister, berufen und leiten die Sitzungen des Vorstandes.
Verfahrensfragen regelt die Geschäftsordnung. Bei Ausscheiden eines Versammlungsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in
seine Funktion zu berufen. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
- Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Sitzungen aller Vereinsorgane (außer Ehrenrat)
teilzunehmen.
- Der Vorstand gem. Abs. 2. Wird bevollmächtigt, Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes
selbst zu erledigen.
§ 12
Jugendversammlung
Die Vereinsjugend bis zu vollendeten 18. Lebensjahr ist berechtigt, eine Jugendversammlung zu Wahl von Jugendvertretern
durchzuführen. Sie kann eine Jugendverordnung beschließen, die von der Mitgliederversammlung anerkannt werden muss.
§ 13
Ehrenrat
- Der Ehrenrat wird durch die Mitglieder
Versammlung gewählt.
- Er besteht aus mindestens drei
Personen.
- Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig
Ehrenratsmitglieder sein.
- Weiteres regelt die
Ehrenordnung.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
- Über alle Versammlungen und Sitzungen der Organe ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Protokolle der Mitgliederversammlungen sind innerhalb des Vereins zu veröffentlichen.
§ 15
Wahlen
- Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren. Die Gewählten bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
- Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des Vorstandes werden der Oberschützenmeister in den ungeraden , und die
Schützenmeister in den geraden Jahren gewählt.
§ 16
Kassenprüfung
- Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer
geprüft.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
- Bei Ausfall der Kassenprüfer nimmt der Ehrenrat die Kassenprüfung vor.
§ 17
Ordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung bedient sich der Verein Ordnungen. Das sind z.B.:
- Geschäftsordnung (GO),
- Finanzordnung (FO),
- Jugendordnung (JO),
- Ehrenordnung (EO),
- Disziplinarordnung (DO),
Weitere Ordnungen können eingeführt werden.
Die Ordnungen sind von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
§ 18
Auflösung des Verein
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel
aller seiner Mitgliederbeschlossen hat,
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlichgefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollten bei der
ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder,
beschlußfähig ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gem. § 11.2 die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Nach Beendigung der Liquidation vorhandenes Vereinsvermögen fällt
- dem sich angeschlossenen Schützenverband,
- einem anerkannt gemeinnützigen Schützenverein, oder
- einem Sperrguthaben bis zur Rechtsnachfolge eines neuen Vereins zu.
In allen drei Fällen ist das Vereinsrestvermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsportes
einzusetzen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender geänderter Form vom 10.02.2007 in Brandenburg beschlossen
worden.
Sie tritt nach Genehmigung und Eintrag durch das Registergericht in Kraft.